Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der PSM&W Kommunikation GmbH (PSM&W)

Stand: 1. Januar 2017

§ 1 Geltung

PSM&W erbringt Leistungen (für Kunden) und kauft Leistungen (von Lieferanten) ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden Geschäftsbedingungen. Die Geltung dieser AGB erstreckt sich auch auf künftige Aufträge. Von diesen AGB abweichende sowie zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Abweichende AGB des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil.

§ 2 Zusammenarbeit

PSM&W sichert engste und vertrauensvolle Zusammenarbeit zu. Die Agentur wird die Interessen des Kunden nach besten Kräften wahrnehmen. Der Kunde verpflichtet sich, die benötigten Informationen, Daten und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Von PSM&W gelieferte Arbeiten hat der Kunde unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu prüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, gilt dies als Genehmigung. Bei Vorliegen von Mängeln steht der Agentur das Recht zur zweimaligen Nachbesserung innerhalb angemessener Zeit zu.

§ 3 Beteiligung Dritter

PSM&W ist berechtigt, Dritte mit der Ausführung der übertragenen Aufgaben zu beauftragen und Aufträge, an deren Erstellung PSM&W vertragsmäßig mitwirkt, im Namen des Kunden zu vergeben. Der Kunde erteilt hiermit ausdrücklich entsprechende Vollmacht. Für Dritte, die auf Veranlassung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich von PSM&W aktiv werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Des Weiteren hat es PSM&W gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn PSM&W aufgrund des Verhaltens eines Dritten Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.

§ 4 Vergütung

Die Vergütung von PSM&W erfolgt nach Zeitaufwand, es sei denn, es wird ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart. Es gilt die jeweils aktuelle Preisliste, abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. PSM&W ist berechtigt, die den Vereinbarungen zu Grunde liegenden Vergütungssätze nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern oder zu ergänzen.

Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von PSM&W getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von PSM&W für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.

PSM&W ist berechtigt, dem Kunden Teilrechnungen zu stellen oder Abschlagszahlungen (Akonto) zu verlangen, wenn sich ein Projekt über einen längeren Zeitraum erstreckt, ein größeres Volumen umfasst oder Entgeltforderungen Dritter vor Abschluss eines Projektes fällig werden. Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen (u. a. Reise-, Übernachtungskosten, Spesen, im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter).

§ 5 Angebote

Angebote von PSM&W sind grundsätzlich unverbindlich. Sämtliche Leistungen werden auf Basis der aktuellen Preisliste kalkuliert. Alle Preise sind für Projekte mit Standardzeitbedarf kalkuliert. Sollten sich die Leistungsanforderungen ändern, so erstellt PSM&W ein neues Angebot mit dem aktualisierten Kostenrahmen. Abweichungen in Höhe von bis zu 10 Prozent der Gesamtsumme in begründeten Fällen und in Fällen, die nicht im Verantwortungsbereich der Agentur liegen, sind möglich.

§ 6 Lieferanten und Lieferung

Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche Leistungen frei von Rechten oder Forderungen Dritter zu erbringen. Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an PSM&W. Die Rechnungsstellung durch Lieferanten hat spätestens zehn Arbeitstage nach der letzten Lieferung zu erfolgen (Ausschlussfrist).

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von PSM&W (§ 269 BGB) ist Frankfurt am Main. Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tag der Beauftragung; sie endet mit dem Tag der Vorlage zur Abnahme. Verlangt der Kunde nach der Beauftragung Änderungen, die die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit der Bestätigung der Änderungen. Für Überschreitung der Lieferzeit ist PSM&W nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände verursacht wird, die PSM&W nicht zu vertreten hat, z.B. durch höhere Gewalt. Bei Lieferungsverzug ist der Kunde in jedem Fall erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt.

§ 7 Zahlungsbedingungen

Alle Rechnungen von PSM&W sind nach Erhalt innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig. Sämtliche Leistungen verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer. Bei Zahlungsverzug des Kunden werden Verzugszinsen nach § 288 BGB fällig. PSM&W behält sich darüber hinaus vor, die eigenen Leistungen zurückzubehalten. Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden oder des Lieferanten kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden. Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Bei Zahlungen für Aufträge an Lieferanten im Namen eines Kunden von PSM&W tritt Verzug frühestens eine Woche nach Zahlungseingang durch den Kunden ein. Für nicht in Auftrag gegebene Mehrlieferung des Lieferanten besteht keine Zahlungsverpflichtung.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen behält PSM&W sich das Eigentum an allen überlassenen Unterlagen und Gegenständen vor. Rechte an Agenturleistungen, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte, gehen erst mit vollständiger Bezahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen auf den Kunden über. Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Negative, Modelle, Originalillustrationen, Quelldaten, Programmcodes), die PSM&W erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der Agentur. Eine Herausgabe- und eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet.

§ 9 Lizenzhonorare

Der Erwerb von Urhebernutzungsrechten an den von PSM&W gefertigten Arbeiten setzt eine schriftliche einzelvertragliche Abrede voraus. Die Agenturleistungen dürfen durch den Kunden lediglich im vertraglich ausbedungenen Rahmen eingesetzt werden. Wenn der Kunde Agenturarbeiten außerhalb des Vertragsumfangs nutzt, fällt ein separates Lizenzhonorar an.

§ 10 Haftung

Die Haftung der Agentur beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit und auf den Ausgleich typischer und vorhersehbarer Schäden. Die Haftung ist im Höchstfall begrenzt auf den Betrag der vereinbarten Vergütung. PSM&W haftet nicht für mangelhafte Leistung von in Anspruch genommenen Dritten.

§ 11 Schutzrechtsverletzung

Der Kunde stellt auf eigene Kosten PSM&W von Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen, sonstige Schutzrechte) frei.

§ 12 Geheimhaltung

PSM&W, der Kunde und der Lieferant werden alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge ausschließlich für die vertraglichen Zwecke verwenden und Dritten nicht zugänglich machen. Diese Verpflichtung gilt auch über die Beendigung der Zusammenarbeit hinaus. Alle zur Ausführung herangezogenen Personen sind entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten.

§ 13 Abwerbungsverbot und Kundenschutz

Der Kunde und der Lieferant verpflichten sich, während der Dauer der Zusammenarbeit und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von PSM&W abzuwerben oder ohne Zustimmung von PSM&W anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, einen von PSM&W der Höhe nach festzusetzenden und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Schadensersatz zu zahlen. Der Lieferant gewährt Kundenschutz in dem Sinne, dass alle aktiven Akquisitionsmaßnahmen bei Kunden von PSM&W unterlassen werden. Diese Verpflichtung gilt ein Jahr über das Vertragsende hinaus.

§ 14 Sonstiges

PSM&W darf den Kunden auf der eigenen Website oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. PSM&W darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde macht ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend.
Der Lieferant darf mit der Tätigkeit für PSM&W oder für den Kunden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch PSM&W werben. Es hat dann jeweils der Hinweis „Im Auftrag der betreuenden Agentur PSM&W" zu erfolgen.

§ 15 Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Frankfurt am Main.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Bestimmung am nächsten kommt. Hinweis nach § 33 BDSG: Personenbezogene Daten von Kunden und Lieferanten werden von PSM&W erhoben, bearbeitet und genutzt, soweit sie zur Erfüllung der Geschäftszwecke des Vertragsverhältnisses erforderlich sind.

AGB

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